Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Bitforge AG

Zeughausstrasse 39

8004 Zürich

(nachfolgend “Bitforge” genannt)

Betreffend: yago und yago.cloud (Werk- Vertrag)

Ausgabe: Version 1.2, 22. Februar 2023

A Einleitung

1 Anwendungsbereich der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Die Bitforge betreibt einen Webshop zwecks Anpreisung von Dienstleistungen zur Herstellung von 3D Modellen und Augmented Reality (AR) Services. Auf dem Webshop können die Besteller ein Pricingpaket für die Herstellung von 3D Modellen bzw. für die Generierung eines HTML-Tag und eines QR-Code für die Integration von AR Funktionalitäten in einer Website und weitere Dienstleistungen buchen. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die von Bitforge gegenüber dem Besteller erbrachte Entwicklungsdienstleistung im Bereich Augmented Reality, dem Content Management, AR-View Reporting, der Augmented Reality 3D Modellen und regeln die Rechte und Pflichten zwischen den Parteien, soweit keine individuelle Vereinbarung getroffen wurde. Die vorliegenden AGB kommen mit dem Abschluss eines Pricingpakets Free, Starter, Lite, Pro und Premium zur Anwendung.

Das Pricingpaket LITE beinhaltet:

  • 1 Projekt erstellen
  • Bis zu 20 Modelle hochladen
  • Modell-Verwaltung mit yago CMS
  • AR-View Reporting
  • SEO-optimierte Modelle

Das Pricingpaket PRO beinhaltet:

  • Bis zu 5 Projekte erstellen
  • Bis zu 100 Modelle hochladen
  • Modell-Verwaltung mit yago CMS
  • AR-View Reporting
  • SEO-optimierte Modelle

Das Pricingpaket PREMIUM beinhaltet:

  • Bis zu 10 Projekte erstellen
  • Bis zu 250 Modelle hochladen
  • Modell-Verwaltung mit yago CMS
  • AR-View Reporting
  • SEO-optimierte Modelle

Das Pricingpaket ENTERPRISE beinhaltet Leistungen, welche von Fall zu Fall verhandelt werden.

B Grundlagen

2 Grundlagen zum Werkvertrag für die Herstellung von Augmented Reality 3D Modellen

Bei Verträgen zur Herstellung von Augmented Reality 3D Modellen bzw. bei der Herstellung der Nutzungsmöglichkeit eines Augmented Reality 3D Modells schuldet Bitforge dem Besteller einen Erfolg im Sinne eines einwandfrei visualisierten und funktionierenden 3D Modells zur Implementierung auf z.B. der Homepage des Bestellers zu einem ungefähr bestimmten Termin. Erst nachdem ein 3D Modell durch Bitforge erstellt oder die Nutzung eines 3D Modells ermöglicht wurde, wird ein AR-View Reporting (hierbei handelt es sich um eine einfache Feststellung der Views ohne weitere Angaben) erstellt.

Das Preismodell für die Herstellung von einfachen (wenig detailreiche Produkte, wie z.B. Vasen oder Standardtische, etc.) 3D Modellen ist folgendermassen:

  • CHF 299.- pro Modell

Die Bitforge hat das Recht zu entscheiden, ob es sich um ein einfaches oder komplexes 3D Modell handelt. Sollte es sich nicht um ein einfaches 3D Modell handeln, hat die Bitforge das Recht, innerhalb von 72 Stunden dem Besteller eine Offerte zukommen zu lassen.

Bei komplexen Modellen kommt ein Vertrag zur Modellierung eines 3D Modells mit der Annahme der Offerte von Bitforge durch den Besteller zustande. In der Offerte ist Folgendes zu regeln:

  • Vergütung
  • Erfüllungstermin

3 Änderung des Leistungsumfangs

Der Besteller kann während der Erbringung von Dienstleistungen jederzeit die vereinbarte Dienstleistung präzisieren oder eine Änderung der vereinbarten Leistungen vorschlagen. Dies wird in der Regel Kostenfolgen nach sich ziehen. Bitforge wird in der Folge so rasch als möglich mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf den Vertrag insbesondere auf Termine und Kosten hat. Stillschweigen von Bitforge gilt nicht als Zustimmung ohne Kostenfolge für den Besteller. Die Zustimmung von Bitforge geschieht schriftlich mit der Angabe allfälligen zusätzlichen Kosten und Terminänderungen innert angemessener Frist. Die Aufwände für die Abklärungen der Änderung bzw. Präzisierung können von Bitforge in Rechnung gestellt werden und können je nach Umfang zu Verzögerungen im Projekt führen.

4 Verbindliche Erfüllungstermine

Die im Einzelvertrag vereinbarten Termine für die Erbringung der Dienstleistung und gegebenenfalls für die Ablieferung von Arbeitsergebnissen gelten als Richtwerte. Sie können nur durch Zustimmung von beiden Parteien geändert werden. Kann eine Partei eine Deadline nicht einhalten oder kommt sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist die andere Partei nicht verpflichtet, die darauffolgenden Termine einzuhalten, sofern ihr dies aufgrund dieser Umstände nicht mehr möglich ist. Die andere Partei verpflichtet sich in diesem Fall so rasch als möglich eine neue Deadline der darauffolgenden Termine zu kommunizieren.

C Vergütung und Zahlungsmodalitäten

5 Art der Vergütung

Die Vergütung für das Content Management, AR-View Reporting und die Erstellung von 3D Modellen wird auf der Homepage der Bitforge als Pauschalvergütung ausgestaltet. Die Laufzeit der Pauschalvergütung wird ebenfalls auf der Homepage der Bitforge definiert. Es gelten die auf der Homepage der Bitforge zum Abschluss des Pricingpaket ausgelobten Preise.

Die Art der Vergütung ist für einfache 3D Modelle Pauschal zwischen CHF 209.- und CHF 299.- und ist abhängig von der in Auftrag gegebenen Anzahl 3D Modelle. Es handelt sich hierbei um einen Festpreis mit Rabatt.

Bei komplexen 3D Modellen wird die Höhe der Vergütung durch den jeweiligen Einzelvertrag vereinbart. In Frage kommt dabei nur eine Vergütung nach Aufwand und ohne Kostendach.

Vergütungen nach Aufwand werden von der Bitforge nach Erfüllung des Vertrages in Rechnung gestellt. Der Besteller erhält auf ausdrücklichen Wunsch von ihm eine pauschalisierte Rapportierung über die erbrachten Leistungen.

Dienstleistungen zu einem Festpreis werden von der Bitforge direkt nach Vertragsabschluss in Rechnung gestellt. Der vereinbarte Festpreis deckt abschliessend sämtliche Aufwendungen von Bitforge für die Herstellung des 3D Modells.

D Rechte, Garantien und Haftung

6 Rechte am Dienstleistungs- und Arbeitsresultat

Die Urheberrechte an den entwickelten 3D Modellen bleiben bei der Bitforge. Der Besteller erhält ein unbeschränktes Nutzungsrecht. Bis zur vollständigen Vergütung bleiben alle Rechte bei Bitforge. Der Besteller räumt der Bitforge die Befugnis ein, die erstellten 3D Modelle beliebig zu nutzen und auszuwerten.

7 Rechtsgewährleistung

Bitforge sorgt dafür, dass sie und ihre Mitarbeiter, Hilfspersonen und Subunternehmen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit keinerlei Rechte Dritter verletzt. Sollte trotzdem wegen Verletzung von schweizerischen oder in der Schweiz anerkannten Patenten, Urheberrechten oder anderen immateriellen Rechten durch Besitz und/oder Benützung der von Bitforge erstellten 3D Modellen und des AR-View Reporting ins Recht gefasst werden, so ist der Besteller verpflichtet Bitforge hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Bitforge hat das Recht die Prozessführung auf eigene Kosten zu übernehmen und / oder auf eigene Kosten Änderungen vorzunehmen, um die Rechtsverletzung zu beseitigen oder die entsprechenden Rechte zu erwerben. Die Vertragspartner sind diesfalls gegenseitig verpflichtet, einander sämtliche Informationen, die der Abwehr der Klage dienen können, auf erstes Verlangen kostenlos zu gewähren.

Wird dem Besteller durch gerichtliche oder sonstige behördliche Anordnung - auch in Verfahren, in denen Bitforge nicht selber Prozesspartei ist - wegen behaupteter oder bestehender Rechte Dritter die uneingeschränkte Nutzung der von Bitforge erarbeiteten 3D Modellen untersagt, so haftet Bitforge nicht für Schadensersatzansprüche oder sonstige entgeltliche Ansprüche, die sich aus der eingeschränkten oder unmöglichen Nutzung ergeben.

Für Klageanerkennung, Rückzug allfälliger Widerklagen, gerichtlichen und aussergerichtlichen Vergleich, hat die gegenüber dem Dritten auftretende Partei (Bitforge oder der Besteller) die Zustimmung der anderen Vertragspartei schriftlich einzuholen, sofern diese wenigstens indirekt betroffen ist. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, wenn die Fortführung der Streitigkeit mit dem Dritten der beendigungswilligen Vertragspartei in Anbetracht aller Umstände nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.

Die Haftung von Bitforge unter dem Titel Rechtsgewährleistung beschränkt sich auf die in dieser Ziffer erwähnten Pflichten und ist auf max. 15% des konkret von der Rechtsgewährleistung betroffene Auftragsvolumens begrenzt. Eine weitergehende Haftung insbesondere eine solche für Folgeschäden beim Besteller selbst oder bei Dritten ist ausgeschlossen.

Bitforge ist von den vorstehenden Verpflichtungen enthoben, wenn ein schutzrechtlicher Anspruch darauf beruht, dass das Resultat der erbrachten Dienstleistungen vom Besteller oder durch von Bitforge nicht beauftragten Dritten geändert wurde, oder dass dessen Nutzung unter anderen als den spezifizierten Einsatzbedingungen erfolgt.

8 Sachgewährleistung

Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und Bitforge von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen. Unterlässt der Auftraggeber dies, gilt das Werk am siebten Tag nach der Ablieferung als genehmigt.

Wird das abgelieferte Werk vom Besteller ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt, so ist Bitforge von der Gewährleistungspflicht befreit, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Abnahme und ordnungsmässigen Prüfung nicht erkennbar waren oder absichtlich verschwiegen wurden. Für solche Mängel haftet Bitforge max. zwei Jahre ab Abnahmezeitpunkt.

Bei Eintritt und Mitteilung eines Mangels innert vereinbarter Frist steht dem Besteller anstelle der Gewährleistungsansprüche des Obligationenrechts ausschliesslich das Recht auf Nachbesserung zu. Das Recht auf Nachbesserung ist ausgeschlossen, wenn dadurch bei Bitforge in Bezug auf den Vergütungsanspruch der Dienstleistung unangemessene Kosten entstehen. Unter unangemessenen Kosten wird verstanden, dass die Erstellung des 3D Modells für Bitforge nicht mehr gewinnbringend ist. In diesem Fall muss der Besteller die Minderung oder Wandelung gemäss den gesetzlich anwendbaren Bestimmungen erklären. Das Verrechnungsrecht des Bestellers wird ausgeschlossen.

9 Haftung

Für Schäden, die auf das vorliegende Vertragsverhältnis zurückzuführen sind, haftet Bitforge bei Vorliegen eines Verschuldens maximal gemäss den folgenden Grundsätzen:

  1. Wenn im Einzelvertrag ein Festpreis für die Dienstleistung vereinbart ist: Bis max. 20% des Festpreises bzw. Kostenziel;
  2. Wenn im Einzelvertrag Entschädigung nur nach Aufwand vereinbart ist: Bis max. 20% der Höhe des Vergütungsanspruchs von Bitforge, welcher bis zum Schadenseintritt gesamthaft effektiv entstanden ist.

Diese Begrenzung der Haftung gilt nur soweit der Haftungsausschluss gesetzlich zulässig ist. Der Haftungsausschluss gilt explizit für leichte Fahrlässigkeit. Die Begrenzung gilt nicht für Schäden, die absichtlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden.

Die Haftung von Bitforge für mittelbare Schäden und für Ansprüche Dritter gegen den Besteller oder indirekte Folgen des Datenverlustes ist vollumfänglich ausgeschlossen.

Für durch die Bitforge verursachten Folgeschäden, wie entgangener Gewinn, gilt der Haftungsausschluss für Bitforge bis und mit leichte Fahrlässigkeit.

Die Haftung von Bitforge für Hilfspersonen (ausgenommen sind Personen die in einem Arbeitsverhältnis zu Bitforge stehen) ist vollumfänglich ausgeschlossen.

Ausgeschlossen ist zudem jegliche Haftung von Bitforge für Schäden, die entstehen, weil der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen (insbesondere Mitwirkungs- und Informationspflichten) nicht nachkommt oder nicht über die notwendigen Betriebssysteme bzw. die 3rd Party Software von Apple, Google, etc. verfügt. Für alle von Dritten, wie Google, Apple etc. zu erbringenden Leistung für die Nutzung von Augmented Reality 3D Modellen übernimmt die Bitforge keine Haftung. Die Bitforge übernimmt zudem keine Haftung für die Integration der HTML-Tag und QR Code auf der Homepage des Bestellers, solange der HTML-Tag und QR Code bei Dritten funktionieren würden oder Drittparteien, wie Google oder Apple etc. die Integration zeitweise oder vollumfänglich verunmöglichen. Die Beweispflicht für die fehlende Funktionsfähigkeit bei Dritten oder die Nutzungszulassung durch Google, Apple etc. trägt der Besteller.

E Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

10 Pflichten von Bitforge

Bitforge verpflichtet sich, alle Tätigkeiten mit aller Sorgfalt und in einwandfreier Qualität auf dem neusten Stand der Technik auszuführen.

Bitforge verpflichtet sich über ihre zeitlichen Arbeitsaufwände pauschalisiert Rapport zu führen. Auf Anfrage werden die Rapporte dem Besteller zur Verfügung gestellt.

Bitforge verpflichtet sich zur Aufklärung über alle relevanten Umstände, welche die Erbringung der Dienstleistung massgebend beeinflussen. Das Hosting ist keine Pflicht der Bitforge.

11 Pflichten des Bestellers

Der Besteller unterstützt Bitforge bei der Erbringung der Dienstleistung im Wesentlichen durch rechtzeitige und klare Instruktion, Zurverfügungstellung der erforderlichen Informationen (insbesondere Foto und die korrekten Masse) in der von Bitforge angeforderten Auflösung und zum richtigen Zeitpunkt. Der Besteller stellt eine permanente Zugriffsberechtigung von Bitforge auf alle zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung erforderlichen Komponenten des EDV-Systems des Bestellers sicher. Ist Bitforge das AR-View Reporting wegen Ursachen die dem Besteller oder 3rd Party Services zuzuordnen sind nicht möglich, ist die Leistung nicht geschuldet.

Der Besteller ist verpflichtet, Bitforge über alle Umstände, welche die Erbringung der Dienstleistung beeinflussen können zu informieren.

12 Rechte von Bitforge

Bitforge kann das Projekt sowie den Namen und das Logo des Bestellers auf der eigenen Website aufführen. Der Besteller räumt Bitforge die Befugnis ein, die erstellten 3D Modelle beliebig zu nutzen, auch wenn der Name und das Logo des Bestellers ersichtlich ist.

Bitforge ist berechtigt für die Erfüllung des Vertrages Hilfspersonen (Subunternehmer) beizuziehen.

Vorbehaltlich ausdrücklicher anderer Regelung im Einzelvertrag ist Bitforge berechtigt, Konzepte, Verfahren, Ideen und Code Snippets, die sie bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen allein oder zusammen mit dem Besteller gewonnen hat, auch bei der Erbringung von Dienstleistungen für andere Kunden zu nutzen.

13 Rechte des Bestellers

Der Besteller hat das Recht jederzeit ein Update über den Projektverlauf bei Bitforge einzuholen. Dieses wird innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zugestellt. Eine Frist von 14 Tagen gilt immer noch als angemessen.

Der Besteller hat kein Recht von Bitforge beschäftigte Drittparteien zu prüfen und abzulehnen. Lehnt der Besteller eine Drittpartei aus wichtigem Grund ab, wird er für sämtliche zusätzlichen Aufwände der Bitforge kostenpflichtig.

Vorbehaltlich ausdrücklicher anderer Regelung im Einzelvertrag ist der Besteller nicht berechtigt, Konzepte, Verfahren, Ideen und Code Snippets, die er bei der Erbringung seiner Dienstleistungen allein oder zusammen mit Bitforge gewonnen hat, auch bei der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden von ihm zu nutzen.

F Schlussbestimmungen

14 Ungültigkeit von Bestimmungen

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser AGB als nichtig oder unwirksam erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der AGB im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in einem solchen Fall die AGB so anpassen, dass der mit dem nichtigen oder unwirksam gewordenen Teil angestrebte Zweck so weit wie möglich erreicht wird.

15 Anwendbares Recht / Gerichtsstand

Auf das Vertragsverhältnis zwischen Bitforge und dem Besteller ist ausschliesslich Schweizerisches Recht anwendbar, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 und unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG). Der Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus den vorliegenden AGB’s ist die Stadt Zürich.